Öffentliche Bekanntmachungen
Satzungen der Stadt Ludwigslust sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Ludwigslust, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden durch Veröffentlichung im Internet bekannt gemacht.
Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) werden durch Abdruck unter der Überschrift „Amtliche Bekanntmachungen“ im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Ludwigslust „Ludwigsluster Stadtanzeiger“ öffentlich bekannt gemacht. Das amtliche Bekanntmachungsblatt erscheint einmal monatlich und wird kostenlos an alle Haushalte der Stadt geliefert. Daneben ist es einzeln oder im Abonnement bei der Stadt Ludwigslust, Schloßstraße 38, 19288 Ludwigslust, gegen Entgelt zu beziehen.
Öffentliche Bekanntmachungen zu Sitzungen 2025
Gemäß § 29 Abs. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 werden hier die Bekanntmachungen der kommunalen Sitzungen veröffentlicht. Komplette Unterlagen zu den Sitzungen finden Sie hier im Bürgerinformationssystem.
Bekanntmachungen 2025
2025-03-07 Bekanntmachung der Satzung über die Regelung des Kostenersatzes für Einsätze und Leistungen der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ludwigslust
Amtliche Bekanntmachung
Satzung über die Regelung des Kostenersatzes für Einsätze und Leistungen der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ludwigslust
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), des § 25 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V - BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V 2015, S. 612), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Januar 2016 (GVOBl. M-V S. 20) und der §§ 2 und 6 Kommunalabgabengesetz - KAG M-V - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 584) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Ludwigslust am 05.03.2025 folgende Satzung erlassen.
§ 1 Leistungen der Feuerwehr
(1) Die Stadt Ludwigslust unterhält eine öffentliche Feuerwehr (Freiwillige Feuerwehr), nachfolgend als "Feuerwehr" bezeichnet, zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Brandschutzgesetz MV (Pflichtaufgaben). Die Feuerwehr (Gemeindefeuerwehr) der Stadt Ludwigslust besteht aus den Ortsfeuerwehren Glaisin, Hornkaten, Kummer, Ludwigslust und Techentin.
(2) Die Feuerwehr der Stadt Ludwigslust kann über die Aufgaben gemäß Absatz 1 hinaus freiwillige Leistungen erbringen, soweit dadurch die Erfüllung der Pflichtaufgaben nicht gefährdet wird. Über die Durchführung freiwilliger Leistungen entscheidet auf Antrag die jeweilige Ortswehrführung in Abstimmung mit der Gemeindewehrführung. Ein Rechtsanspruch auf Durchführung freiwilliger Leistungen besteht nicht.
§ 2 Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr
(1) Die Stadt Ludwigslust erhebt für die Einsätze und Leistungen der Feuerwehr gem. §1 Abs.1 Kostenersatz nach dem als Anlage beigefügten "Kostenersatztarif", der Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Für besondere Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit Einsätzen und Leistungen nach Absatz 1 erhebt die Stadt Ludwigslust zusätzliche Kostenerstattungsbeträge nach Maßgabe dieser Satzung.
(3) Ansprüche der Stadt Ludwigslust (insbesondere zivilrechtliche Ansprüche) für andere als die in der Anlage zu dieser Satzung bezeichneten Leistungen bleiben von dieser Satzung unberührt.
(4) Kostenersatz wird auch bei missbräuchlicher Alarmierung der Feuerwehr erhoben.
§ 3 Bemessungsgrundlage bei Pflichtaufgaben
(1) Maßstab für die Berechnung des Kostenersatzes nach den §2 ist die Einsatzzeit des Personals und der im Kostentarif genannten Fahrzeuge, soweit sie zum Einsatz gekommen sind.
(2) Der Einsatz des Personals sowie die Auswahl der Geräte und Fahrzeuge erfolgt entsprechend der gültigen Ausrückeordnung der Stadt Ludwigslust. Nach der Lagebeurteilung am Ereignisort liegt der Einsatz von Personal, Geräten und Fahrzeugen im pflichtgemäßen Ermessen der Einsatzleitung der Feuerwehr.
(3) Einsatzzeit ist die Zeit von der Alarmierung der Feuerwehr der Stadt Ludwigslust bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft aller zum Einsatz gekommenen Fahrzeuge. Die Einsatzzeit endet abweichend von Satz 1, wenn ein neuer Einsatzbefehl vor Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft ergeht bereits mit dem neuen Einsatzbefehl. Gleichzeitig beginnt die Einsatzzeit für den neuen Einsatz.
(4) Für jede angefangenen 15 Minuten der Einsatzzeit werden 25 Prozent der im Kostenersatztarif jeweils genannte Kostenersatz erhoben.
(5) Muss die Feuerwehr der Stadt Ludwigslust wegen oder infolge eines Einsatzes oder einer Leistung besondere Leistungen Dritter in Anspruch nehmen, so werden die dafür entstehenden tatsächlichen Entgelte zusätzlich zu dem Kostenersatz nach dieser Satzung in Rechnung gestellt.
(6) Die Pflicht zum Kostenersatz umfasst auch den Schadensersatz und die Entschädigung nach § 26 BrSchG.
§ 4 Kostenersatzschuldner
(1) Kostenersatzschuldner für Leistungen gem. §1 Abs.1 ist, wer die Leistung der Feuerwehr in Anspruch genommen hat oder wem der Einsatz der Feuerwehr zugutegekommen ist. Das sind im Einzelnen:
a) wer die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat
b) wer die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos alarmiert hat
c) wer eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm auslöst
d) der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Schienen-, Luft, Wasser- oder Kraftfahrzeugen entstanden ist; ausgenommen davon sind Einsätze zur Rettung von Menschenleben
e) der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Gewerbe- oder Industriebetrieben für den Einsatz von Sonderlösch- oder Sondereinsatzmitteln
f) der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, außer in den Fällen des § 1 Absatz 2 BrSchG (abwehrender Brandschutz)
g) der Veranstalter für die Durchführung der Brandsicherheitswache.
(2) Mehrere Kostenersatzschuldner haften als Gesamtschuldner. Bei vorsätzlicher Brandstiftung und sonstigem vorsätzlichen Verhalten haftet nur der Täter.
(3) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung auch die Pflicht einer anderen Einrichtung oder Behörde zur Gefahrenbeseitigung, so ist Kostenersatzschuldner der Rechtsträger der anderen Einrichtung oder Behörde, soweit ein Kostenersatz nach Abs. 1 nicht möglich ist.
(4) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 5 Kostenersatzfreiheit, Härtefälle
(1) Bei Einsätzen nach §1 Abs. 1 ist der Einsatz der Feuerwehr für den Geschädigten nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 BrSchG unentgeltlich.
(2) Unentgeltlich sind Einsätze der Feuerwehr, die im Rahmen des Gesetzes über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern zur Abwehr von Katastrophen und zur Vorbereitung der Katastrophenabwehr durchgeführt werden.
(3) Kein Kostenersatz wird erhoben für Maßnahmen zur Brandverhütung und zur Durchführung brandschutztechnischer Sicherheitsmaßnahmen (z. B. beim Verladen von feuergefährlichen oder explosiven Materialien, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich ist).
(4) Von der Erhebung von Kostenersatz nach §1 Abs. 1 oder Kosten kann die Stadt Ludwigslust ganz oder teilweise absehen, soweit sie nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder ein besonderes öffentliches Interesse für den Verzicht bestünde.
§ 6 Entstehung und Fälligkeit
(1) Der Kostenersatz für Leistungen nach §1 Abs.1 entsteht mit dem Ende des Einsatzes, auch wenn es zu einer tatsächlichen Hilfeleistung aus Gründen, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, nicht gekommen ist.
(2) Der Kostenersatz wird 4 Wochen nach Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig.
(3) Die vorstehenden Absätze gelten für Kostenerstattungsansprüche nach § 3 Abs. 6 und 7 dieser Satzung entsprechend.
(4) Die Feuerwehr kann die Ausführung einer Leistung oder die Überlassung von Geräten von einer vorherigen angemessenen Sicherheitsleistung für den Kostenersatz abhängig machen.
§ 7 Haftung
Die Feuerwehr haftet nicht für Personenschäden oder Sachschäden, die durch unsachgemäße Behandlung der in Anspruch genommenen Geräte und Ausrüstungsgegenstände durch den Kostenersatzschuldner verursacht worden sind.
§ 8 Datenschutz
(1) Die Stadt Ludwigslust ist berechtigt, zum Zwecke der Kostenersatzerhebung nach dieser Satzung die erforderlichen Daten zu erheben, zu speichern, zu verwenden und zu verarbeiten.
(2) Erforderliche Daten sind insbesondere Name und Anschrift des Kostenersatzschuldners bzw. des gesetzlichen Vertreters sowie die tatsächlichen Angaben zum Grund der Kostenersatzpflicht.
(3) Zur Ermittlung des Kostenersatzschuldners können zum Zwecke der Kostenersatzerhebung die in Absatz 2 genannten Daten bei Dritten erhoben werden. Dritte sind insbesondere Polizeibehörden, Ordnungsbehörden, Meldebehörden und das Kraftfahrtbundes- amt.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes sowie § 28 BrSchG.
§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie ersetzt die 1. Änderung zur Gebührensatzung für Leistungen der öffentlichen Feuerwehr der Stadt Ludwigslust vom 01.01.2002.
gez. Stefan Pinnow
Bürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dem genannten Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetztes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Ludwigslust geltend gemacht wird. Abweichend von Satz 1 kann eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften stets geltend gemacht werden.
- PDF-Datei: 6.4 MB
2025-02-12 Bekanntmachung der Gemeindewahlleitung zum Merkblatt bei Briefwahlunterlagen
Bekanntmachung der Gemeindewahlleitung Ludwigslust
12.02.2025
Es wird mitgeteilt, dass bei einem geringen Teil der Briefwahlunterlagen versehentlich das falsche Merkblatt für die Briefwahl ausgeteilt wurde. Richtigerweise hätte das Merkblatt für die Briefwahl für die Bundestagswahl am 23. Februar 2025 genommen werden müssen.
Sofern Sie die Unterlagen noch nicht ausgefüllt haben, wird Ihnen auf Wunsch ein neues Merkblatt ausgehändigt. Haben Sie auf Grund der Informationen des fehlerhaften Merkblattes nur eine Stimme abgegeben, werden Ihnen auf Wunsch neue Briefwahlunterlagen in Gänze ausgehändigt. Bitte melden Sie sich hierzu unter der Telefonnummer 03874 526-185 oder 03874 526 186.
Die Informationen des Merkblattes finden Sie nachstehend. Darüber hinaus ist das Merkblatt als pdf-Dokument über die Internetseite der Stadt Ludwigslust unter dem Themenfeld Wahlen abrufbar.
Gez. Ulrike Müller
Gemeindewahlleiterin Stadt Ludwigslust
Merkblatt für die Briefwahl
für die Bundestagswahl am 23. Februar 2025
Sehr geehrte Wählerin, sehr geehrter Wähler!
Anbei erhalten Sie die Unterlagen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag in dem auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreis:
1. |
den Wahlschein, |
3. |
den amtlichen weißen Stimmzettelumschlag, |
2. |
den amtlichen weißen Stimmzettel, |
4. |
den amtlichen roten Wahlbriefumschlag. |
Sie können an der Wahl teilnehmen
1.
gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises oder Reisepasses durch Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreises
oder
2.
gegen Einsendung des Wahlscheines an die für Sie zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle des auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreises durch Briefwahl.
Nach § 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes darf jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht, wird nach § 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bitte nachstehende „Wichtige Hinweise für Briefwähler“ und umseitigen „Wegweiser für die Briefwahl“ genau beachten.
Wichtige Hinweise für Briefwähler:
1.
Die Stimmabgabe bei der Briefwahl ist nur gültig, wenn in der unteren Hälfte des Wahlscheines die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ mit der Unterschrift versehen ist.
2.
Den Wahlschein nicht in den weißen Stimmzettelumschlag legen, sondern mit diesem in den roten Wahlbriefumschlag stecken. Sonst ist die Stimmabgabe ungültig.
3.
Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ zu unterzeichnen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten erfolgten Stimmabgabe wird hingewiesen.
Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen, die von den Blindenverbänden kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen ist die rechte obere Ecke aller Stimmzettel gelocht oder abgeschnitten. Dies dient dem richtigen Anlegen der Stimmzettelschablonen. Auskünfte zu Stimmzettelschablonen erhalten Sie unter der Telefonnummer +49 381 778980.
4.
Wahlbrief unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten so rechtzeitig versenden, dass er spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr bei dem auf dem Wahlbrief angegebenen Empfänger eingeht! Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden.
Die Versendung durch die Deutsche Post AG innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unentgeltlich. Wird eine besondere Beförderungsform gewünscht, so muss das dafür fällige – zusätzliche – Leistungsentgelt entrichtet werden.
Bei Beförderung durch ein anderes Postunternehmen ist das dafür fällige Leistungsentgelt in voller Höhe zu entrichten; ansonsten kann eine ordnungsgemäße Beförderung nicht gewährleistet werden.
Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief möglichst bald und am Schalter eines Postamtes eingeliefert sowie Luftpostbeförderung verlangt werden. Der Wahlbrief ist als Briefsendung des internationalen Postdienstes grundsätzlich vollständig freizumachen. Deshalb muss für den Wahlbrief das im Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt gezahlt werden. Auf dem Wahlbrief unterhalb der Anschrift das Bestimmungsland „ALLEMAGNE“ oder „GERMANY“ angeben. Falls ein Wahlberechtigter Bedenken hat, den Wahlbrief wegen seiner Kennzeichnung und der roten Farbe durch die Post im Ausland befördern zu lassen, ist es ihm überlassen, den Wahlbrief in einen neutralen Briefumschlag zu stecken und diesen bei der Post abzugeben.
5.
Wahlbriefe, die am Wahltag nach 18.00 Uhr bei der zuständigen Stelle eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.
2025-02-12_Bekanntmachung der Gemeindewahlleitung_Merkblatt Briefwahl
2025-02-05 Haushaltssatzung der Stadt Ludwigslust für das städtebauliche Sondervermögen ,,Stadtumbaumaßnahmen Altstadt“ für die Haushaltsjahre 2025 und 2026
Amtliche Bekanntmachung
Haushaltssatzung der Stadt Ludwigslust
für das städtebauliche Sondervermögen ,,Stadtumbaumaßnahmen Altstadt“
für die Haushaltsjahre 2025 und 2026
Aufgrund der §§ 45 i.V. m. § 47 Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 11.12.2024 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 und 2026 wird
|
2025 |
2026 |
1. im Ergebnishaushalt auf |
||
einen Gesamtbetrag der Erträge von |
537.000 € |
512.000 € |
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von |
537.000 € |
512.000 € |
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von |
0 € |
0 € |
2. im Finanzhaushalt auf |
||
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von |
219.000 € |
184.000 € |
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen von |
219.000 € |
184.000 € |
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von |
0 € |
0 € |
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von |
1.829.300 € |
1.170.800 € |
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von |
1.866.000 € |
1.234.000 € |
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von |
-36.700 € |
-63.200 € |
festgesetzt.
§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen
ohne Umschuldungen wird festgesetzt auf |
0 € |
0 € |
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf |
0 € |
0 € |
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf |
0 € |
0 € |
§ 5 Eigenkapital
1. Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31.Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich |
0 € |
0 € |
2. Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31.Dezember des
Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich |
0 € |
0 € |
3. Zum Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.Dezember des Haushaltsjahres
beträgt voraussichtlich |
0 € |
0 € |
Ludwigslust, 04.02.2025
gez. Lars Warnke
1.Stellv. d. Bürgermeisters Siegel
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 sind gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim am 13.12.2024 angezeigt worden. Die Satzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile und wurde durch die Rechtsaufsichtsbehörde zur Kenntnis genommen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus der Stadt Ludwigslust, Schloßstraße 38, im Fachbereich Finanzen
vom 05.02.-19.02.2025 öffentlich aus und ist über die Homepage der Stadt Ludwigslust im Ratsinformationssystem↵ zu finden.
gez. Lars Warnke
1.Stellv. d. Bürgermeisters
Ein Verstoß der Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der KV M-V enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, kann gemäß § 5 der KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, der Verstoß wird innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Ludwigslust geltend gemacht.
- PDF-Datei: 228 kB
2025-01-29 Haushaltssatzung der Stadt Ludwigslust für die Haushaltsjahre 2025 und 2026
Amtliche Bekanntmachung
Haushaltssatzung der Stadt Ludwigslust
für die Haushaltsjahre 2025 und 2026
Aufgrund der §§ 45 i.V. m. § 47 Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 11.12.2024 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 und 2026 wird
1. im Ergebnishaushalt auf |
2025 |
2026 |
einen Gesamtbetrag der Erträge von |
31.346.700 € |
31.695.500 € |
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von |
33.597.700 € |
34.569.100 € |
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von |
0 € |
-1.073.600 € |
2. im Finanzhaushalt auf |
||
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von |
28.435.600 € |
28.318.800 € |
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen* von |
29.795.100 € |
30.536.500 € |
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen** |
-1.359.500 € |
-2.217.700 € |
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit |
2.984.200 € |
5.794.000 € |
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von |
5.690.600 € |
7.016.800 € |
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von |
-2.706.400 € |
-1.222.800 € |
festgesetzt.
§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird festgesetzt auf |
3.000.000 € |
1.600.000 € |
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf |
638.000 € |
0 € |
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf |
2.000.000 € |
2.000.000 € |
§ 5 Hebesätze
1. Grundsteuer |
||
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf |
310 v.H. |
310 v.H. |
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf |
555 v.H. |
555 v.H. |
2. Gewerbesteuer auf |
400 v.H. |
400 v.H. |
§ 6 Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt
in 2025: 181,8358 und in 2026: 181,3231 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
* einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
** Zeile 37 FHH
§ 7 weitere Vorschriften
Auszahlungen für Investitionen, für die Fördermittel zur Gesamtfinanzierung in den Haushalt eingestellt wurden, werden bei Ablehnung dieser Fördermittel in voller Höhe gesperrt. Eine Freigabe des Eigenanteils ist nur über einen Beschluss der Stadtvertretung möglich.
Die Zuständigkeit der Servicebereichsleiterin Finanzen für die Genehmigung von Haushalts-überschreitungen wird wie folgt festgesetzt:
- bei Aufwendungen / Auszahlungen, die sich auf gesetzliche Grundlagen (Finanzausgleichgesetz) und
auf Verrechnungen sowie auf die Jahresrechnung beziehen, in unbegrenzter Höhe.
Geplante Aufwendungen für den Winterdienst und für Sachverständigenkosten (B-Pläne, F-Plan, Energiekonzept u. ä.) und Instandhaltungsmaßnahmen können in das kommende Jahr übertragen werden.
Nachrichtliche Angaben:
2025 | 2026 | |
1. Zum Ergebnishaushalt Das Ergebnis zum 31.Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich |
7.829.218 € |
6.755.618 € |
2. Zum Finanzhaushalt Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31.Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich (Muster 5b) |
6.126.376 € |
3.908.676 € |
3. Zum Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitals zum 31.Dezember des Haushaltsjahr beträgt voraussichtlich |
53.798.788 € |
51.177.188 € |
Ludwigslust, 29.01.2025
gez. Stefan Pinnow
Bürgermeister
Die nach § 47 Abs. 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen des Landrates Ludwigslust-Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am 27.01.2025 wie folgt bekanntgegeben worden:
zu 2025:
- Dem unter § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Kredit zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsmaßnahmen in Höhe von 3.000.000 € wird die Genehmigung gemäß § 52 Abs. 2 KV M-V erteilt. Die Genehmigungsurkunde ist in der Anlage beigefügt.
- Die unter § 3 der Haushaltssatzung veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 638.000 € werden gemäß § 54 Abs. 4 KV M-V genehmigt.
zu 2026:
- Dem unter § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Kredit zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsmaßnahmen in Höhe von 1.600.000 € wird die Genehmigung gemäß § 52 Abs. 2 KV M-V erteilt. Die Genehmigungsurkunde ist in der Anlage beigefügt.
Weitere genehmigungspflichtige Festsetzungen sind nicht enthalten.
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus der Stadt Ludwigslust, Schloßstraße 38, im Fachbereich Finanzen
vom 29.01.-12.02.2025 öffentlich aus und ist über die Homepage der Stadt Ludwigslust im Ratsinformationssystem↵ zu finden.
Gez. Stefan Pinnow
Bürgermeister
Ein Verstoß der Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der KV M-V enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, kann gemäß § 5 der KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, der Verstoß wird innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Ludwigslust geltend gemacht.
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2025-01-17 Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen zur Bundestagswahl
Bekanntmachung der Gemeindewahlbehörde
über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl |
zum Deutschen Bundestag |
am |
Datum 23. Februar 2025 |
in der Gemeinde |
Name der Gemeinde Stadt Ludwigslust |
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde
Stadt Ludwigslust |
wird in der Zeit vom |
Datum 03.02.2025 |
bis |
Datum 07.02.2025 |
während der allgemeinen Öffnungszeiten |
(20. bis 16. Tag vor der Wahl) |
Ort der Einsichtnahme Meldebehörde Stadt Ludwigslust, Wahlbüro (barrierefrei) |
Schloßstr. 41, 19288 Ludwigslust |
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl,
spätestens am |
Datum 07.02.2025 |
bis |
12.00 |
Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde |
(16. Tag vor der Wahl)
Dienststelle, Gebäude, Zimmer Nr. Meldebehörde Stadt Ludwigslust, Schloßstr.41, Wahlbüro (barrierefrei) |
Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum
Datum 02.02.2025 |
eine Wahlbenachrichtigung. |
(21. Tag vor der Wahl) |
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
- 4. Wer einen Wahlschein hat, kann im Wahlkreis 12 Schwerin, Ludwigslust-Parchim I, Nordwestmecklenburg I
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises
oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung
bis zum |
21. Tag vor der Wahl 02.02.2025 |
oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung
bis zum |
16. Tag vor der Wahl 07.02.2025 |
versäumt hat. |
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum
Datum 21.02.2025 |
15.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht telefonisch) |
(2. Tag vor der Wahl) |
beantragt werden.
Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Auch nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2. Buchstaben a bis c angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises
- einen amtlichen Stimmzettelumschlag
- einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Es wird empfohlen, dass Briefwahlunterlagen spätestens ab dem 18.02.2025 persönlich bei der unter 1. angegebenen Stelle abgeholt werden.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Der Wahlbrief wird bei Verwendung des amtlichen Wahlbriefumschlages innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Ein Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.
Ort, Datum Ludwigslust, den 17.01.2025 |
Die Gemeindewahlbehörde Stefan Pinnow Bürgermeister |
- PDF-Datei: 3.7 MB
2025-01-17 Wahlbekanntmachung zur Bundestagswahl
Wahlbekanntmachung
1. |
Am |
23. Februar 2025 |
findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. |
2.
Die Stadt Ludwigslust ist in |
Anzahl 10 3 |
allgemeine Wahlbezirke und Briefwahlbezirke eingeteilt . |
Wahlbezirk 001: Wahlraum: Rathaus, Schloßstr. 38
Wahlbezirk 002: Wahlraum: Freiwillige Feuerwehr Techentin, Mühlenstr. 33
Wahlbezirk 003: Wahlraum: Kita Parkviertel, Johann-Georg-Barca-Str. 19
Wahlbezirk 004: Wahlraum: Stadthalle, Christian-Ludwig-Str. 1
Wahlbezirk 005: Wahlraum: Sporthalle Grundschule Fritz-Reuter, Kanalstraße 26
Wahlbezirk 006: Wahlraum Jobcenter Ludwigslust-Parchim, Grandweg 10
Wahlbezirk 007: Wahlraum: Autohaus Hildesheim, Wöbbeliner Straße 90
Wahlbezirk 008: Wahlraum: Lennéschule, Rennbahnweg 1
Wahlbezirk 009: Wahlraum: Glaisin, Jugendclub, Lindenstraße 3a
Wahlbezirk 010: Wahlraum: Kummer, Freiwillige Feuerwehr, Karl-Marx-Str. 12
Die Wahlbezirke sind barrierefrei zugänglich.
Briefwahlvorstand 901: Rathaus, Schloßstraße 38, Raum 227, Rathaussaal
Briefwahlvorstand 902: Rathaus, Schloßstraße 38, Raum 221
Briefwahlvorstand 903: Rathaus, Schloßstraße 38, Raum 223, Kinderbibliothek
Die Wahlbezirke gehören zum Wahlkreis 12 Schwerin, Ludwigslust-Parchim I, Nordwestmecklenburg I.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom |
Datum 18.01.2025 |
bis |
Datum 02.02.2025 |
übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat. |
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses
um |
15:00 |
Uhr in |
Ort und Raum Schloßstraße 38, Raum 227, Rathaussaal |
, |
um |
15:00 |
Uhr in |
Ort und Raum Schloßstraße 38, Raum 221 |
, |
um |
15:00 |
Uhr in |
Ort und Raum Schloßstraße 38, Raum 223, Kinderbibliothek |
zusammen. |
3. Alle Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Für die Stimmabgabe in einem anderen Wahlraum benötigen sie die Briefwahlunterlagen mit dem Wahlschein (Näheres dazu unten bei Nummer 5).
Alle Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitbringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
Die Wahlberechtigten erhalten bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namnen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landesliste und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzezichnung.
Die Wahlberechtigten geben
ihre Erststimme in der Weise ab
dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Bewerber sie gelten soll,
und ihre Zweitstimme in der Weise,
dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettlers (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem dafür vorgesehenen besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
Blinde oder sehbehinderte Wahlberechtigte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen. Diese ist selbst mitzubringen.
Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Die Hilfsperson, die auch Mitglied des Wahlvorstandes sein kann, aber nicht selbst kandidieren oder als Vertrauensperson benannt sein darf, ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk für die einzelnen Wahlen sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift und Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
5. Wahlberechtigte, mit Wahlschein, können an den Wahlen durch Briefwahl teilnehmen oder für die Stimmabgabe einen beliebigen Wahlbezirk in dem Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, aufsuchen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Alle Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht jeweils nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch Vertreter anstelle der Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Ort, Datum Ludwigslust, den 17.01.2025 |
Die Gemeindewahlbehörde Stefan Pinnow Bürgermeister |
Ergänzung zur Wahlbekanntmachung
Durchführung einer repräsentativen Wahlstatistik
zur Wahl des Deutschen Bundestages
am 23.02.2025
- Auf der Grundlage § 2 des Wahlstatistikgesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962) werden zur Wahl des Deutschen Bundestages am 23.02.2025 unter Wahrung des Wahlgeheimnisses in ausgewählten allgemeinen Wahlbezirken und Briefwahlbezirken repräsentative Auszählungen nach dem Wahltag durchgeführt.
Aus den Ergebnissen werden in den Folgemonaten repräsentative Wahlstatistiken über
a) die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Beteiligung an den Wahlen nach Geschlecht und
10 Geburtsjahresgruppen, sowie
b) die Wählerinnen und Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geschlecht und 6 Geburtsjahresgruppen sowie die Gründe für die Ungültigkeit von Stimmen
als repräsentative Bundesstatistiken erstellt.
Die ausgewählten allgemeinen Stichprobenwahlbezirke müssen mindestens 400 Wahlberechtigte und die ausgewählten Stichprobenbriefwahlbezirke mindestens 400 Wählerinnen und Wähler umfassen.
Die statistischen Auszählungen
- der Wählerverzeichnisse nach a) werden in den Gemeindebehörden, in denen ausgewählte Wahlbezirke liegen und
- der Stimmzettel nach b) im Statistischen Amt Mecklenburg-Vorpommern
durchgeführt.
Nach § 6 des Wahlstatistikgesetzes dürfen die Wählerverzeichnisse und die gekennzeichneten Stimmzettel bei den wahlstatistischen Auszählungen nicht zusammengeführt werden.
- In die repräsentative Wahlstatistik ist der
a) allgemeine Wahlbezirk mit der Wahlbezirksnummer 004
b) der Briefwahlbezirk 902
Stadt Ludwigslust einbezogen.
3. In den ausgewählten repräsentativen Wahlbezirken werden nur Stimmzettel verwendet, die einen für die repräsentative Wahlstatistik nachfolgend aufgeführten Zusatzaufdruck enthalten:
A. |
männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 2001 bis 2007 |
B. |
männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1991 bis 2000 |
C. |
männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1981 bis 1990 |
D. |
männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1966 bis 1980 |
E. |
männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1956 bis 1965 |
F. |
männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1955 und früher |
G. |
weiblich, geboren 2001 bis 2007 |
H. |
weiblich, geboren 1991 bis 2000 |
I. |
weiblich, geboren 1981 bis 1990 |
K. |
weiblich, geboren 1966 bis 1980 |
L. |
weiblich, geboren 1956 bis 1965 |
M. |
weiblich, geboren 1955 und früher |
Die Wählerin oder der Wähler erhält für die Stimmabgabe einen in Abhängigkeit vom Geschlecht und Alter mit Unterscheidungsaufdruck versehenen Stimmzettel ausgehändigt.
In repräsentativen Briefwahlbezirken werden mit den Briefwahlunterlagen ebenfalls Stimmzettel mit Unterscheidungsaufdruck zugesandt.
Die repräsentative Wahlstatistik hat keinen Einfluss auf die Ermittlung der Ergebnisse der Bundestagswahl durch die Wahlvorstände in den repräsentativen Wahlbezirken.
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Öffentliche Bekanntmachungen zu Sitzungen 2024
Gemäß § 29 Abs. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 werden hier die Bekanntmachungen der kommunalen Sitzungen veröffentlicht. Komplette Unterlagen zu den Sitzungen finden Sie hier im Bürgerinformationssystem.
2024-12-02 Öffentliche Bekanntmachung Tagesordnung der Stadtvertretersitzung am 11.12.2024
Die Stadtvertretersitzung findet am 11.12.2024 im Rathaussaal statt.
- PDF-Datei: 108 kB
Alle Unterlagen zur Sitzung finden Sie hier im Bürgerinformationssystem ↵.
2024-10-28 Öffentliche Bekanntmachung der Tagesordnung der Stadtvertretersitzung am 06.11.2024
Die Stadtvertretersitzung findet am 06.11.2024 im Rathaussaal statt.
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Alle Unterlagen zur Sitzung finden Sie hier im Bürgerinformationssystem ↵.
2024-09-23 Öffentliche Bekanntmachung der Tagesordung zur Stadtvertretersitzung am 02.10.2024
Die Stadtvertretersitzung findet am 02.10.2024 im Rathaussaal statt.
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Alle Unterlagen zur Sitzung finden Sie hier im Bürgerinformationssystem ↵.
Bekanntmachungen 2024
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Bekanntmachungen 2023
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Bekanntmachungen 2022
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Bekanntmachungen 2021
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Bekanntmachungen 2020
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Bekanntmachungen 2019
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Bekanntmachungen 2018
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Bekanntmachungen 2017
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Bekanntmachungen 2016
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Bekanntmachungen 2015
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Bekanntmachungen 2014
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Bekanntmachungen 2013
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Bekanntmachungen 2012
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Bekanntmachungen 2011
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