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Bürgermeisterwahl 2023

Der Bürgermeister

Der Bürgermeister ist der direkte Vertreter und der Leiter der Stadtverwaltung Ludwigslust. Er ist ebenso Vorsitzender des Hauptausschusses.
Die Amtszeit des Bürgermeisters beträgt gemäß der Ludwigsluster Hauptsatzung acht Jahre.
Der amtierende Bürgermeister heißt Reinhard Mach. Er beendet seine Amtszeit vorzeitig zum 31.03.2024.

Öffentliche Bekanntmachungen zur Bürgermeisterwahl

2023-08-30 1. Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Ludwigslust

Die Gemeindewahlleiterin der Stadt Ludwigslust

Öffentliche Bekanntmachung

1. Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Wahl der hauptamtlichen

Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Ludwigslust

Die 1. Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters am 26.11.2023 findet am

Dienstag, 26.09.2023 um 18.00 Uhr,

                        im Rathaus, Rathaussaal (Raum 227), Schloßstr. 38, 19288 Ludwigslust statt

Tagesordnung:

  1. Eröffnung der Sitzung durch die Gemeindewahlleiterin und Begrüßung, Feststellung der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
  2. Einführung in die Tätigkeit des Gemeindewahlausschusses durch die Gemeindewahlleiterin und Verpflichtung der Mitglieder gemäß § 7 Abs. 2 Landeskommunalwahlgesetz M-V (LKWG M-V)
  3. Bericht zum Ergebnis der Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge durch die Wahlleiterin und Beratung
  4. Beschlussfassung über die Zulassung oder Zurückweisung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Ludwigslust.
  5. Bekanntgabe der Entscheidung des Gemeindewahlausschusses.
  6. Schließung der Sitzung

Die Mitglieder des Wahlausschusses, die Wahlbewerber und die Vertrauenspersonen der Wahlbewerber werden hiermit zur Sitzung geladen.

Der Wahlausschuss verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Der Zutritt ist jedermann gestattet.

Ludwigslust, den 30.08.2023

gez. U. Müller

Gemeindewahlleiterin 

Eingescanntes, gesiegeltes Originaldokument: 

2023-08-30 Berufung der Mitglieder in den Gemeindewahlausschuss

Die Gemeindewahlleiterin der Stadt Ludwigslust

Öffentliche Bekanntmachung

                

Die Stadtvertretung Ludwigslust hat auf ihrer Sitzung am 12.07.2023 die Anzahl der weiteren Mitglieder des Gemeindewahlausschusses auf 7 festgelegt.

Die Gemeindewahlleiterin der Stadt Ludwigslust hat auf der Grundlage des § 10 Landes und Kommunalwahlgesetz M-V (LKWG M-V) folgende weitere Mitglieder als Beisitzer in den Gemeindewahlausschuss berufen:

 Beisitzer:                                                

1. Marion Löning            

2. Wolfgang Dittmann

3. Dietmar Heidtmann

4. Uta Lippert

5. Bernd Schröder

6. Stephan Thees

7. Dirk Friedriszik

Es wird darauf hingewiesen, dass der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung tagt und ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist.

Ludwigslust, den 30.08.2023

gez. U. Müller

Gemeindewahlleiterin


Eingescanntes, gesiegeltes Originaldokument: 

2023-07-13 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Bürgermeisterwahl 2023 am 26.11.2023

Die Gemeindewahlleiterin der Stadt Ludwigslust

Öffentliche Bekanntmachung

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Stadt Ludwigslust am 26.11.2023

Gemäß § 14 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.12.2022 (GVOBl. M-V S. 586), fordere ich hiermit die nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Stadt Ludwigslust auf.

Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die von der Gemeindewahlleiterin, Schloßstraße 38, 19288 Ludwigslust, ausgegeben werden. Die Vordrucke können auch online über die Internetseite www.ludwigslust.de/wahlen beschafft werden. Auf die Einhaltung der Vorschriften zum Inhalt und zur Form der Wahlvorschläge sowie die Regelung zu den persönlichen Voraussetzungen der Kandidatinnen und Kandidaten (§§ 15, 16, 62 und 66 LKWG M-V) wird hingewiesen.

Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister wird gemäß § 8 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Ludwigslust für 8 Jahre gewählt. Der Wahltag wurde durch Beschluss der Stadtvertretung auf den 26.11.2023 festgelegt. Als eventuell notwendiger Stichwahltermin wurde der 10.12.2023 bestimmt.

Bei der Einreichung der Wahlvorschläge ist Folgendes zu beachten:

I. Wahlgebiet

Jeder zur Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters eingereichte Wahlvorschlag gilt für das gesamte Wahlgebiet der Stadt Ludwigslust.

II. Wahlvorschlagsrecht

Wahlvorschläge können eingereicht werden von:

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Partei),

2. Wahlberechtigten, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe) oder

3. einzelnen Personen, die sich selbst als Bewerberin oder Bewerber vorschlagen (Einzelbewerbung).

Mehrere Parteien und/ oder Wählergruppen können einen gemeinsamen Wahlvorschlag abgeben. Jede Partei oder Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen.

III. Inhalt und Form von Wahlvorschlägen

Beim Aufstellen der Wahlvorschläge sind die Vorschriften über Inhalt und Form der Wahlvorschläge gemäß § 62 i. V. m. §§ 15, 16 LKWG M-V und § 24 Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern (LKWO M-V) zu beachten.

Für die Wahlvorschläge sind amtliche Formblätter 5.1.1 bis 5.2 der Anlage 5 LKWO zu verwenden.

Es können auch mehrere Parteien und / oder Wählergruppen einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen. Jede Partei oder Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen. Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Person enthalten. Für die Aufstellung einer Bewerberin oder eines Bewerbers einer Partei oder Wählergruppe gilt § 15 Abs. 4 LKWG M-V. Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer dir unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat.

Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin / eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung „Einzelbewerberin“ / „Einzelbewerber“ und als Zusatz den Namen.

Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein. Handelst es sich um einen gemeinsamen Wahlvorschlag, dann muss die Kandidatin / der Kandidat Mitglied einer diese Parteien oder parteilos sein.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen vertretungsberechtigten Personen, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin / eines Einzelbewerbers muss von ihr / ihm selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin / ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr, eine weitere Vertrauensperson für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden. Eine Partei oder Wählergruppe hat auf Verlangen der Gemeindewahlleiterin ihre Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes vorzulegen.

IV. Wählbarkeitsvoraussetzungen / weitere einzureichende Unterlagen

Für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters sind die persönlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäß § 66 LKWG M-V zu beachten.

Wählbar sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag

-   nicht nach § 6 Abs. 2 LKWG M-V von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind und

-  das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 60. Lebensjahr (bzw. bei Wiederwahl das 64. Lebensjahr) vollendet haben.

Die übrigen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin / zum Beamten auf Zeit nach dem Landesbeamtengesetz (LBG M-V) müssen erfüllt sein, insbesondere die persönliche und gesundheitliche Eignung (§ 6 i. V. m. § 12 LBG M-V und § 7 Beamtenstatusgesetz M-V). Die Bewerber haben die Gewähr dafür zu bieten, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.

Personen, die sich für das Bürgermeisteramt bewerben, haben

• ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Gemeindewahlbehörde zu beantragen (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) (Empfehlung: spätestens zwei Wochen vor dem 73. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständig ist, also am 31.08.2023),

• ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis nach § 44 Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBG M-V) vorzulegen,

• eine Erklärung zu laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und bei Tätigkeit im öffentlichen Dienst zu Disziplinarverfahren und Disziplinarmaßnahmen,

• eine Erklärung zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen und

• eine Erklärung abzugeben, dass sie sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen.

Alle Personen, die sich bewerben und am 15. Januar 1990 das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatten, haben schriftlich zu erklären, ob sie eine Tätigkeit für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik ausgeübt haben. Es steht ihnen frei, eine Begründung dazu abzugeben.

Die notwendigen Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als drei

Monate sein. Dies gilt auch für das Führungszeugnis und das amtsärztliche Gesundheitszeugnis.

V.  Wahlberechtigung und Wählbarkeit von Unionsbürgern

Unionsbürger (Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht Deutsche sind), die bei Kommunalwahl kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeitsentscheidung ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 5.1.3 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerber (Formblatt 5.2 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).

Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 03.11.2023 (23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem 20.10.2023 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.

VI. Einreichungsfrist und Einreichungsstelle

Gemäß § 62 Absatz 4 LKWG sind die Wahlvorschläge bis spätestens am 75. Tag vor der Wahl, also am Dienstag, 12.09.2023, 16.00 Uhr (Ausschlussfrist) bei der Gemeindewahlleiterin unter folgender Anschrift schriftlich und vollständig einzureichen:

Stadt Ludwigslust

Gemeindewahlleiterin

Schloßstraße 38

19288 Ludwigslust

Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können. Wahlvorschläge, die verspätet eingegangen sind, hat der Wahlausschuss gemäß § 20 Abs. 3 LKWG M-V zurückzuweisen.

Ludwigslust, 13.07.2023

U. Müller

Gemeindewahlleiterin

Eingescanntes, gesiegeltes Originaldokument: 


2023-07-12 Feststellung der Notwendigkeit der Neuwahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Stadt Ludwigslust

Die Gemeindewahlleiterin der Stadt Ludwigslust

Öffentliche Bekanntmachung

Feststellung der Notwendigkeit der Neuwahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Stadt Ludwigslust gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 44 Abs. 10 Satz 1 Landes- und Kommunalwahlgesetz M‑V (LKWG M-V)

Mit Schreiben vom 03.07.2023 hat der Bürgermeister der Stadt Ludwigslust, Herr Reinhard Mach, gegenüber der Stadtvertretung die vorzeitige Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit mit Ablauf des 31.03.2024 beantragt.

Mit Beschluss vom 12.07.2023 hat die Stadtvertretung dem Antrag zugestimmt.

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 44 Abs. 10 Satz 1 LKWG M-V stelle ich die Notwendigkeit der Neuwahl einer Bürgermeisterin / eines Bürgermeisters fest.

Ludwigslust, den 12.07.2023

Ulrike Müller

Gemeindewahlleiterin

Eingescanntes, gesiegeltes Originaldokument: 


Wer ist wählbar?

  • Wählbar sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG, sowie alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
  • Wer am Tag der Wahl nicht nach § 6 Abs. 2 LKWG M-V von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat
  • Wer am Tag der Wahl das 60. Lebensjahr, bei Wiederwahl das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • Wer die Voraussetzungen zur Ernennung zur Beamtin auf Zeit oder zum Beamten auf Zeit erfüllt

Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

  • Wahlvorschläge sind mit den amtlichen Vordrucken für den Wahlvorschlag für Bürgermeister- und Landratswahlen einzureichen*
  • Vorlage eines Führungszeugnisses (bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes zu beantragen)
  • Vorlage eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses (nicht älter als 3 Monate)
  • Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben dem Wahlvorschlag eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat mit dem Formblatt der Anlage 6 beizufügen*

* Die Formularsammlung finden Sie auf der Internetseite des Landesamtes für innere Verwaltung MV unter Formulare. Bitte klicken Sie auf den Reiter "Kommunalwahlen".

Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, die Formulare im Rathaus bei der Gemeindewahlleiterin abzuholen. 

Bis wann müssen die Wahlvorschläge eingereicht werden?

  • bis zum 12. September 2023, 16:00 Uhr (75. Tag vor der Wahl), schriftlich und vollständig bei der Gemeindewahlleiterin,  Schloßstraße 38, 19288 Ludwigslust Ansprechpartner: Frau Ulrike Müller
  • es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig wie möglich einzureichen, sodass etwaige Mängel, die die Zulassung beeinträchtigen könnten, noch rechtzeitig behoben werden können

Rechtsvorschriften und weitere Informationen