Inhalt

Bürgermeisterwahl 2023

Der Bürgermeister

Der Bürgermeister ist der direkte Vertreter und der Leiter der Stadtverwaltung Ludwigslust. Er ist ebenso Vorsitzender des Hauptausschusses.
Die Amtszeit des Bürgermeisters beträgt gemäß der Ludwigsluster Hauptsatzung acht Jahre.
Der amtierende Bürgermeister heißt Reinhard Mach. Er beendet seine Amtszeit vorzeitig zum 31.03.2024.

Öffentliche Bekanntmachungen zur Bürgermeisterwahl

Öffentliche Bekanntmachung Endgültiges Ergebnis der Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Stadt Ludwigslust am 26.11.2023

Die Gemeindewahlleiterin der Stadt Ludwigslust

Öffentliche Bekanntmachung

Endgültiges Ergebnis der Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Stadt Ludwigslust am 26.11.2023


Der Wahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.11.2023 gemäß § 68 LKWG M-V das Wahlergebnis für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Stadt Ludwigslust ermittelt und folgende Feststellungen getroffen:

Wahlberechtigte 9947
Wähler 4134
darunter Wähler mit Wahlschein 1043
Wahlbeteiligung 41,56 %
ungültige Stimmen 238
gültige Stimmen 3896


Die Stimmen sind wie folgt verteilt:

Name Stimmen Bemerkung
Pinnow, Stefan (SPD) 2035 52,23 Wahlsieger
Schwarzenberg, Maik (Einzelbewerber) 1584 40,66

Klein, Tommy (Grüne)

277 7,11


Gemäß § 35 LKWG M-V können alle Wahlberechtigten des Wahlgebietes, die Rechtsaufsichtsbehörde sowie nicht wahlberechtigte Bewerberinnen und Bewerber innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe bei der Stadt Ludwigslust, Gemeindewahlleitung, Schloßstraße 38, 19288 Ludwigslust zu erheben. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.  

Ludwigslust, den 29.11.2023

gez. U. Müller

Gemeindewahlleiterin

2023-10-23 2. Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Ludwigslust

Die Gemeindewahlleiterin der Stadt Ludwigslust

Öffentliche Bekanntmachung

2. Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Wahl der hauptamtlichen

Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Ludwigslust

Die 2. Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters am 26.11.2023 findet am

Dienstag, 28.11.2023 um 18.00 Uhr,

                        im Rathaus, Rathaussaal (Raum 227), Schloßstr. 38, 19288 Ludwigslust statt.

Tagesordnung:

  1. Eröffnung der Sitzung durch die Gemeindewahlleiterin und Begrüßung, Feststellung der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
  2. Bericht der Gemeindewahlleiterin über das Ergebnis der Wahlniederschriften der Wahlvorstände zur Hauptwahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Stadt Ludwigslust auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit
  3. Ermittlung und Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses der Hauptwahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Stadt Ludwigslust am 26.11.2023
  4. Im Fall der Stichwahl:

Beschlussfassung über die Zulassung der Bewerber für die Stichwahl am 10.12.2023

  1. Schließung der Sitzung

Die Mitglieder des Wahlausschusses, die Wahlbewerber und die Vertrauenspersonen der Wahlbewerber werden hiermit zur Sitzung geladen.

Der Wahlausschuss verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Der Zutritt ist jedermann gestattet.

Ludwigslust, den 23.10.2023

gez. U. Müller

Gemeindewahlleiterin

Eingescanntes, gesiegeltes Originaldokument: 

2023-10-23 Bekanntmachung der Gemeindewahlleiterin über die zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Hauptamtlichen Bürgermeister der Stadt Ludwigslust

Die Gemeindewahlleiterin der Stadt Ludwigslust

Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeindewahlleiterin über die zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Ludwigslust.

Der Gemeindewahlausschuss der Stadt Ludwigslust hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.09.2023 folgende Wahlvorschläge für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters am 26.11.2023 im Wahlgebiet der Stadt Ludwigslust zugelassen, die hiermit bekannt gegeben werden:

Wahlgebiet: Stadt Ludwigslust

Wahl-vor-schlagFamilienname, Vorname

Beruf/

Tätigkeit

Staats-ange-hörigkeitGeburts-jahr

Bezeichnung des Wahlvor-schlagsträgers

Kurz-bezeichnung
1.

Pinnow,

Stefan

Sparkassen-betriebswirt deutsch 1976 Sozialdemokratische Partei Deutschlands SPD
2. 

Klein,

Tommy

Fraktions-geschäftsführer deutsch 1988 Bündnis 90 / DIE GRÜNEN

Grüne

3.  Schwarzen-berg, Maik Verwaltungs-fachangestellter deutsch 1974

Die Bewerber haben gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V erklärt, keine Tätigkeit für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik ausgeübt zu haben. Für die Bewerber, die am 15. Januar 1990 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, war diese Erklärung nicht erforderlich.

Ludwigslust, den 23.10.2023

gez. U. Müller

Gemeindewahlleiterin

Eingescanntes, gesiegeltes Originaldokument: 

2023-10-23 Bekanntmachung der Wahlbehörde - Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters in der Stadt Ludwigslust am 26.11.2023, ggf. Stichwahl am 10.12.2023

Bekanntmachung der Wahlbehörde

Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters in der Stadt Ludwigslust

am 26.11.2023, ggf. Stichwahl am 10.12.2023

1. Am 26.11.2023 findet die Wahl zur Bürgermeisterin / zum Bürgermeister in der Stadt Ludwigslust statt. Eine gegebenenfalls durchzuführende Stichwahl findet am 10.12.2023 statt. Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.

2. Die Gemeinde Ludwigslust ist in 10 Wahlbezirke und 3 Briefwahlbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten spätestens am 04.11.2023 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.

Die folgenden Wahlräume sind barrierefrei zugänglich:

Wahlbezirk 001:               Wahlraum:         Rathaus, Schloßstr. 38

Wahlbezirk 002:               Wahlraum:         Freiwillige Feuerwehr Techentin, Mühlenstr. 33

Wahlbezirk 003:               Wahlraum:         Kita Parkviertel, Johann-Georg-Barca-Str. 19

Wahlbezirk 004:               Wahlraum:         Stadthalle, Christian-Ludwig-Str. 1

Wahlbezirk 005:               Wahlraum:         Sporthalle Grundschule Fritz-Reuter, Kanalstraße 26     

Wahlbezirk 006:               Wahlraum          Jobcenter Ludwigslust-Parchim, Grandweg 10

Wahlbezirk 007:               Wahlraum:         Autohaus Hildesheim, Wöbbeliner Straße 90     

Wahlbezirk 008:               Wahlraum:         Lennéschule, Rennbahnweg 1

Wahlbezirk 009:               Wahlraum          Glaisin, Jugendclub, Lindenstraße 3a     

Wahlbezirk 010:               Wahlraum:         Kummer; Freiwillige Feuerwehr, Karl-Marx-Str. 12

Briefwahlvorstand 901: Rathaus, Schloßstraße 38, Raum 227, Rathaussaal

Briefwahlvorstand 902: Rathaus, Schloßstraße 38, Raum 221

Briefwahlvorstand 903: Rathaus, Schloßstraße 38, Raum 223, Kinderbibliothek

3. Die Briefwahlvorstände treten für Vorbereitungsaufgaben und zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um       15:00 Uhr im Rathaus, Schloßstraße 38, zusammen.

4. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die wahlberechtigten Personen sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitbringen. Sie haben auf Verlangen des Wahlvorstandes einen amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) vorzulegen. Die Wahlbenachrichtigung soll im Fall einer Stichwahl erneut mitgebracht werden. Gewählt wir mit amtlichen Stimmzetteln. Jede wahlberechtigte Person erhält bei Betreten des Wahlraumes einen grauen Stimmzettel für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Stadt Ludwigslust ausgehändigt.

Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Der Stimmzettel ist in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne zu legen, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.1 Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts davon einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll.

4.2 Stichwahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts davon einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll.

5. Wahlberechtigte, mit Wahlschein, können an den Wahlen durch Briefwahl teilnehmen oder für die Stimmabgabe einen beliebigen Wahlbezirk in dem Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, aufsuchen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und den unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Für Wählerinnen und Wähler, die für die Hauptwahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters einen Wahlschein erhalten haben, werden für die Stichwahl wiederum Wahlscheine ausgestellt, sofern sie auch für die Stichwahl wahlberechtigt sind. Die Wahlscheine mit den Briefwahlunterlagen werden den Wählerinnen und Wählern für die Stichwahl automatisch zugesandt.

Wer mit Wahlschein in einem Wahlraum des Wahlkreises wählen will, muss neben einem amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) den Wahlschein und den Stimmzettel aus den Briefwahlunterlagen mitbringen und erhält im Wahlraum gegen Abgabe des mitgebrachten Stimmzettels einen neuen Stimmzettel.

6. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgte Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Zutritt zum Wahlraum ist während der Wahlzeit und während der Auszählung jederzeit möglich, soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht beeinträchtigt wird. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift und Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 28 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes).

7. Das Wahlrecht kann von jeder Wählerin und von jedem Wähler nur einmal ausgeübt werden. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 Bundeswahlgesetz).

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen, die nicht Wahlbewerberin oder Wahlbewerber oder Vertrauensperson sein darf. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist die Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Ort, Datum

Ludwigslust, den 23.10.2023

Gemeindewahlbehörde

gez. Reinhard Mach

Eingescanntes, gesiegeltes Originaldokument: 

2023-10-23 Öffentliche Bekanntgabe der Gemeindewahlbehörde über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Bürgermeisters der Stadt Ludwigslust am 26.11.2023

Öffentlichen Bekanntmachung der Gemeindewahlbehörde

über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Stadt Ludwiglust am 26.11.2023

 1. Das Wählerverzeichnis der Stadt Ludwigslust für die oben aufgeführte Wahl wird in der Zeit vom 06.11.2023 bis 10.11.2023 für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Ort der Einsichtnahme

                                             Meldebehörde Stadt Ludwigslust

                                             Schloßstraße 41, 19288 Ludwigslust


2. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 und 5 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

3. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während des oben genannten Zeitraumes bei der Gemeindewahlbehörde der Stadt Ludwigslust, Schloßstraße 38, 19288 Ludwigslust, unter Angabe der Gründe den Antrag auf Berichtigung stellen. Der Antrag kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

4. Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 04.11.2023 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss bis zum 10.11.2023 (16. Tag vor der Wahl) einen Antrag auf Berichtigung in das Wählerverzeichnis stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

Wahlscheine werden bei Erfüllung der wahlrechtlichen Voraussetzungen erteilt.

5.      Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde Ludwigslust oder durch Briefwahl teilnehmen.

6.         Einen Wahlschein erhält auf Antrag:

6.1. eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person

6.2. eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 3 der Landes- und Kommunalwahlordnung (bis zum 03.11.2023) oder die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 16 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung (bis zum 10.11.2023) versäumt hat,

b)  wenn ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 24.11.2023 bis 12.00 Uhr; im Fall einer Stichwahl für diese Wahl bis Freitag 08.12.2023 bis 12.00 Uhr schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) bei der Gemeindewahlbehörde beantragt werden.

Danach ist die Erteilung von Wahlscheinen nur noch in nachfolgenden Ausnahmefällen möglich:

a)       Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis Samstag, den 25.11.2023, 12.00 Uhr; im Fall einer Stichwahl bis Samstag, den 09.12.2023, 12.00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden.

b)      Am Wahltag bis 15.00 Uhr können Wahlscheine beantragt werden,

- wenn Wahlberechtigte aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund (siehe Nummer 6.2 Buchstabe a und nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden sind, oder

- wenn Wahlberechtigte den Wahlraum wegen nachgewiesener plötzlicher Erkrankung nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person folgende erforderliche Unterlagen für die Briefwahl

– einen amtlichen grauen Stimmzettel für die Wahl der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters

– einen amtlichen grauen Wahlumschlag für die Wahl der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters

und

– einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist.

Wenn der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde persönlich abgeholt wird, kann gleich an Ort und Stelle gewählt werden.

Die Abholung des Wahlscheines und Briefwahlunterlagen für einen anderen sind nur möglich, wenn die Berechtigung hierzu durch Vorlage des unterschriebenen Wahlscheinantrages oder einer gesonderten schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.  Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Die bevollmächtigte Person darf nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten. Dieses hat sie der Gemeindewahlbehörde schriftlich zu versichern, bevor sie die Unterlagen erhält.    

Eine wahlberechtigte Person, welche des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der Gemeindewahlbehörde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Wahlbriefe im amtlichen gelben Wahlbriefumschlag, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Post AG aufgegeben werden, müssen vom Wähler nicht freigemacht werden, solange keine besondere Versendungsform gewählt wird.  Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

8. Im Fall einer Stichwahl der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters der Stadt Ludwigslust am 10.12.2023 ist zusätzlich zu den oben genannten Angaben Folgendes zu beachten:

Bei einer Stichwahl ist das Wählerverzeichnis der Hauptwahl maßgebend. Es können somit nur wahlberechtigte Personen an der Stichwahl teilnehmen, die bereits zur Hauptwahl im Wählerverzeichnis eingetragen waren.

Für Wählerinnen und Wähler, die für die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten haben, werden für die Stichwahl wiederum Wahlscheine ausgestellt, sofern sie auch für die Stichwahl wahlberechtigt sind. Die Wahlscheine mit den Briefwahlunterlagen werden den Wählerinnen und Wählern für diesen Fall automatisch zugesandt.

Ort, Datum

Ludwigslust, den 23.10.2023

Die Gemeindewahlbehörde

gez. Reinhard Mach

Eingescanntes, gesiegeltes Originaldokument: 

2023-08-30 1. Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Ludwigslust

Die Gemeindewahlleiterin der Stadt Ludwigslust

Öffentliche Bekanntmachung

1. Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Wahl der hauptamtlichen

Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Ludwigslust

Die 1. Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters am 26.11.2023 findet am

Dienstag, 26.09.2023 um 18.00 Uhr,

                        im Rathaus, Rathaussaal (Raum 227), Schloßstr. 38, 19288 Ludwigslust statt

Tagesordnung:

  1. Eröffnung der Sitzung durch die Gemeindewahlleiterin und Begrüßung, Feststellung der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
  2. Einführung in die Tätigkeit des Gemeindewahlausschusses durch die Gemeindewahlleiterin und Verpflichtung der Mitglieder gemäß § 7 Abs. 2 Landeskommunalwahlgesetz M-V (LKWG M-V)
  3. Bericht zum Ergebnis der Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge durch die Wahlleiterin und Beratung
  4. Beschlussfassung über die Zulassung oder Zurückweisung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Ludwigslust.
  5. Bekanntgabe der Entscheidung des Gemeindewahlausschusses.
  6. Schließung der Sitzung

Die Mitglieder des Wahlausschusses, die Wahlbewerber und die Vertrauenspersonen der Wahlbewerber werden hiermit zur Sitzung geladen.

Der Wahlausschuss verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Der Zutritt ist jedermann gestattet.

Ludwigslust, den 30.08.2023

gez. U. Müller

Gemeindewahlleiterin 

Eingescanntes, gesiegeltes Originaldokument: 

2023-08-30 Berufung der Mitglieder in den Gemeindewahlausschuss

Die Gemeindewahlleiterin der Stadt Ludwigslust

Öffentliche Bekanntmachung

                

Die Stadtvertretung Ludwigslust hat auf ihrer Sitzung am 12.07.2023 die Anzahl der weiteren Mitglieder des Gemeindewahlausschusses auf 7 festgelegt.

Die Gemeindewahlleiterin der Stadt Ludwigslust hat auf der Grundlage des § 10 Landes und Kommunalwahlgesetz M-V (LKWG M-V) folgende weitere Mitglieder als Beisitzer in den Gemeindewahlausschuss berufen:

 Beisitzer:                                                

1. Marion Löning            

2. Wolfgang Dittmann

3. Dietmar Heidtmann

4. Uta Lippert

5. Bernd Schröder

6. Stephan Thees

7. Dirk Friedriszik

Es wird darauf hingewiesen, dass der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung tagt und ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist.

Ludwigslust, den 30.08.2023

gez. U. Müller

Gemeindewahlleiterin


Eingescanntes, gesiegeltes Originaldokument: 

2023-07-12 Feststellung der Notwendigkeit der Neuwahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Stadt Ludwigslust

Die Gemeindewahlleiterin der Stadt Ludwigslust

Öffentliche Bekanntmachung

Feststellung der Notwendigkeit der Neuwahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Stadt Ludwigslust gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 44 Abs. 10 Satz 1 Landes- und Kommunalwahlgesetz M‑V (LKWG M-V)

Mit Schreiben vom 03.07.2023 hat der Bürgermeister der Stadt Ludwigslust, Herr Reinhard Mach, gegenüber der Stadtvertretung die vorzeitige Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit mit Ablauf des 31.03.2024 beantragt.

Mit Beschluss vom 12.07.2023 hat die Stadtvertretung dem Antrag zugestimmt.

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 44 Abs. 10 Satz 1 LKWG M-V stelle ich die Notwendigkeit der Neuwahl einer Bürgermeisterin / eines Bürgermeisters fest.

Ludwigslust, den 12.07.2023

Ulrike Müller

Gemeindewahlleiterin

Eingescanntes, gesiegeltes Originaldokument: 


2023-07-13 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Bürgermeisterwahl 2023 am 26.11.2023

Die Gemeindewahlleiterin der Stadt Ludwigslust

Öffentliche Bekanntmachung

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Stadt Ludwigslust am 26.11.2023

Gemäß § 14 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.12.2022 (GVOBl. M-V S. 586), fordere ich hiermit die nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Stadt Ludwigslust auf.

Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die von der Gemeindewahlleiterin, Schloßstraße 38, 19288 Ludwigslust, ausgegeben werden. Die Vordrucke können auch online über die Internetseite www.ludwigslust.de/wahlen beschafft werden. Auf die Einhaltung der Vorschriften zum Inhalt und zur Form der Wahlvorschläge sowie die Regelung zu den persönlichen Voraussetzungen der Kandidatinnen und Kandidaten (§§ 15, 16, 62 und 66 LKWG M-V) wird hingewiesen.

Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister wird gemäß § 8 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Ludwigslust für 8 Jahre gewählt. Der Wahltag wurde durch Beschluss der Stadtvertretung auf den 26.11.2023 festgelegt. Als eventuell notwendiger Stichwahltermin wurde der 10.12.2023 bestimmt.

Bei der Einreichung der Wahlvorschläge ist Folgendes zu beachten:

I. Wahlgebiet

Jeder zur Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters eingereichte Wahlvorschlag gilt für das gesamte Wahlgebiet der Stadt Ludwigslust.

II. Wahlvorschlagsrecht

Wahlvorschläge können eingereicht werden von:

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Partei),

2. Wahlberechtigten, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe) oder

3. einzelnen Personen, die sich selbst als Bewerberin oder Bewerber vorschlagen (Einzelbewerbung).

Mehrere Parteien und/ oder Wählergruppen können einen gemeinsamen Wahlvorschlag abgeben. Jede Partei oder Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen.

III. Inhalt und Form von Wahlvorschlägen

Beim Aufstellen der Wahlvorschläge sind die Vorschriften über Inhalt und Form der Wahlvorschläge gemäß § 62 i. V. m. §§ 15, 16 LKWG M-V und § 24 Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern (LKWO M-V) zu beachten.

Für die Wahlvorschläge sind amtliche Formblätter 5.1.1 bis 5.2 der Anlage 5 LKWO zu verwenden.

Es können auch mehrere Parteien und / oder Wählergruppen einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen. Jede Partei oder Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen. Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Person enthalten. Für die Aufstellung einer Bewerberin oder eines Bewerbers einer Partei oder Wählergruppe gilt § 15 Abs. 4 LKWG M-V. Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer dir unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat.

Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin / eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung „Einzelbewerberin“ / „Einzelbewerber“ und als Zusatz den Namen.

Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein. Handelst es sich um einen gemeinsamen Wahlvorschlag, dann muss die Kandidatin / der Kandidat Mitglied einer diese Parteien oder parteilos sein.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen vertretungsberechtigten Personen, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin / eines Einzelbewerbers muss von ihr / ihm selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin / ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr, eine weitere Vertrauensperson für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden. Eine Partei oder Wählergruppe hat auf Verlangen der Gemeindewahlleiterin ihre Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes vorzulegen.

IV. Wählbarkeitsvoraussetzungen / weitere einzureichende Unterlagen

Für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters sind die persönlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäß § 66 LKWG M-V zu beachten.

Wählbar sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag

-   nicht nach § 6 Abs. 2 LKWG M-V von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind und

-  das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 60. Lebensjahr (bzw. bei Wiederwahl das 64. Lebensjahr) vollendet haben.

Die übrigen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin / zum Beamten auf Zeit nach dem Landesbeamtengesetz (LBG M-V) müssen erfüllt sein, insbesondere die persönliche und gesundheitliche Eignung (§ 6 i. V. m. § 12 LBG M-V und § 7 Beamtenstatusgesetz M-V). Die Bewerber haben die Gewähr dafür zu bieten, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.

Personen, die sich für das Bürgermeisteramt bewerben, haben

• ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Gemeindewahlbehörde zu beantragen (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) (Empfehlung: spätestens zwei Wochen vor dem 73. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständig ist, also am 31.08.2023),

• ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis nach § 44 Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBG M-V) vorzulegen,

• eine Erklärung zu laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und bei Tätigkeit im öffentlichen Dienst zu Disziplinarverfahren und Disziplinarmaßnahmen,

• eine Erklärung zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen und

• eine Erklärung abzugeben, dass sie sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen.

Alle Personen, die sich bewerben und am 15. Januar 1990 das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatten, haben schriftlich zu erklären, ob sie eine Tätigkeit für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik ausgeübt haben. Es steht ihnen frei, eine Begründung dazu abzugeben.

Die notwendigen Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als drei

Monate sein. Dies gilt auch für das Führungszeugnis und das amtsärztliche Gesundheitszeugnis.

V.  Wahlberechtigung und Wählbarkeit von Unionsbürgern

Unionsbürger (Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht Deutsche sind), die bei Kommunalwahl kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeitsentscheidung ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 5.1.3 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerber (Formblatt 5.2 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).

Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 03.11.2023 (23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem 20.10.2023 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.

VI. Einreichungsfrist und Einreichungsstelle

Gemäß § 62 Absatz 4 LKWG sind die Wahlvorschläge bis spätestens am 75. Tag vor der Wahl, also am Dienstag, 12.09.2023, 16.00 Uhr (Ausschlussfrist) bei der Gemeindewahlleiterin unter folgender Anschrift schriftlich und vollständig einzureichen:

Stadt Ludwigslust

Gemeindewahlleiterin

Schloßstraße 38

19288 Ludwigslust

Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können. Wahlvorschläge, die verspätet eingegangen sind, hat der Wahlausschuss gemäß § 20 Abs. 3 LKWG M-V zurückzuweisen.

Ludwigslust, 13.07.2023

U. Müller

Gemeindewahlleiterin

Eingescanntes, gesiegeltes Originaldokument: 


Wer ist wählbar?

  • Wählbar sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG, sowie alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
  • Wer am Tag der Wahl nicht nach § 6 Abs. 2 LKWG M-V von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat
  • Wer am Tag der Wahl das 60. Lebensjahr, bei Wiederwahl das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • Wer die Voraussetzungen zur Ernennung zur Beamtin auf Zeit oder zum Beamten auf Zeit erfüllt

Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

  • Wahlvorschläge sind mit den amtlichen Vordrucken für den Wahlvorschlag für Bürgermeister- und Landratswahlen einzureichen*
  • Vorlage eines Führungszeugnisses (bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes zu beantragen)
  • Vorlage eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses (nicht älter als 3 Monate)
  • Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben dem Wahlvorschlag eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat mit dem Formblatt der Anlage 6 beizufügen*

* Die Formularsammlung finden Sie auf der Internetseite des Landesamtes für innere Verwaltung MV unter Formulare. Bitte klicken Sie auf den Reiter "Kommunalwahlen".

Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, die Formulare im Rathaus bei der Gemeindewahlleiterin abzuholen. 

Bis wann müssen die Wahlvorschläge eingereicht werden?

  • bis zum 12. September 2023, 16:00 Uhr (75. Tag vor der Wahl), schriftlich und vollständig bei der Gemeindewahlleiterin,  Schloßstraße 38, 19288 Ludwigslust Ansprechpartner: Frau Ulrike Müller
  • es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig wie möglich einzureichen, sodass etwaige Mängel, die die Zulassung beeinträchtigen könnten, noch rechtzeitig behoben werden können

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